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Satzung des Vereins „Schützenclub MTL e.V.“

§ 1 Name , Sitz :

Der Verein führt den Namen Schützenclub MTL e.V.
Sitz des Vereins ist Grimma. Mittelpunkt seiner Aktivitäten ist die Schießhalle Grimma.

Als Geschäftsadresse dient die jeweilige Wohnanschriftdes gewählten Vorsitzenden, die dem Amtsgericht gesondert bekannt gemacht wird.

§ 2 Zweck :

Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß von sporttreibenden Bürgerinnen und Bürgern.Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes.Er organisiert und pflegt einen Trainings - und Turnierbetrieb. Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungsund Trainingsbetrieb zur Verfügung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. DerVerein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Der Verein ist überparteilich, überkonventionell undunabhängig.
Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen fremd.

Seine Ziele sind es, Meisterschaften, Turniere und Vergleichswettkämpfe mit anderen Vereinen durchzuführen und auszurichten, die Pflege des Sportes sowie die Kontaktaufnahme zu anderen Schützenvereinen. Er bildet Schießstandaufsichten und Sportschützen für seinen Verein aus.

§ 3 Geschäftsjahr :

Geschäftsjahr des Schützenclub MTL ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft :

Jede unbescholtene natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.

Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitgliedschaft und 
  • Ehrenmitglieder.

Die Ordentliche Mitgliedschaft kann von allen in §4 genannten Personen erworben werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt haben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in seinen Sitzungen.

Gegen seinen Beschluss sind keine Rechtsmittel möglich.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die vorliegende Satzung des Schützenverein Muldental e.V. sowie alle weiteren Ordnungen, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes in Kraft treten, an.  Der Eintritt wird erst mit Zahlung von Eintrittsgebühr und anteiligem Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wirksam.

Die Ehrenmitgliedschaft kann einer Person verliehen werden, die sich um den Verein und den Sport besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der beschließenden Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft :

a)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

b)    Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Eine Rückerstattung von Beiträgen und Eintrittsgebühren erfolgt nicht.

c)    Die Nichtzahlung des Mitgliedsbetrages trotz erfolgter Mahnung mit Fristsetzung zieht den Ausschluss aus dem Verein nach sich. Eine Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

d)    Ein Mitglied kann weiterhin aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins erheblich gefährdet oder in sonstiger Weise gegen den Vereinszweck oder die Vereinssatzung grob verstößt.

e)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

f)     Alle Entscheidungen sind dem Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen.

§ 6 Vorstand :

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Schatzmeister. Der stellvertretende Schatzmeister kann in Personalunion mit der Funktion 2. Vorsitzender oder einer Funktion des erweiterten Vorstandes gewählt werden.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:

stellvertretender Schatzmeister

  • Sportwart
  • Waffenwart
  • Schriftführer

Auch hier ist Personalunion möglich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch darüber hinaus bis zur nächsten wirksamen Neuwahl im Amt. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig..

§ 7 Rechte und Pflichten :

a)    Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie können an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
Das Wahlrecht haben alle Ordentlichen Mitglieder.

b)    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beitragssätze und der Aufnahmegebühren, sowie deren Fälligkeiten sind in der Finanzordnung geregelt, die durch eine Mitgliederversammlung zu beschließen ist und die unbefristet bis zu einer Änderung durch eine Mitgliedsversammlung gilt.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen :

a)    Pro Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Mitgliederversammlung ist dem Jahresplan zu entnehmen.

b)    Dieser Jahresplan ist bis spätesten 31.Januar des Planjahres durch den Vorstand zu erstellen.
Er wird durch Aushang in der Schießhalle Grimma und über die WEB-Seite des Vereins bekannt gemacht.

c)    Terminänderungen sind den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail 3 Wochen vorher mitzuteilen.

d)    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung, mit einer Frist von einer Woche, schriftlich einberufen.

e)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand fordern.

f)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

g)    Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von mindestens zwei drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

h)    Jede weitere Beschlußfassung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

i)      Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt getrennt in offener Abstimmung per Handzeichen oder als schriftliche geheime Wahl. Die Wahl ist auf jeden Fall geheim durchzuführen, falls  ein  Mitglied dieses fordert. Diese Forderung ist spätestens 3 Wochen vor dem Wahltermin beim Wahlleiter einzureichen. Dies gilt auch für alle anderen Wahlen und Abstimmungen.

j)      Stehen mehrere Bewerber zur Wahl und ergibt sich Stimmengleichheit bei der Wahlentscheidung, dann entscheidet eine sofort folgende Stichwahl zwischen den Bewerbern mit dem höchsten Stimmenanteil.

§ 9 Protokolle:

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und wichtiger Beschlüsse des Vorstandes, ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind von 2 Vorstandmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins:

a)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden.

b)    Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der Gesamtmitglieder des Vereins erforderlich.

c)    Im Falle einer beschlossenen Auflösung, Aufhebung oder dem Wegfall des steuerbegünstigten bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an den Muldentalkreis mit dem Zweck, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden.

§ 11 Schlußbestimmung :

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungs- und Mitgliederversammlung am 20.10.2001 angenommen. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Die vorliegende 7. Änderung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 02.04.2016.